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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Baustellen-Beschilderungsinventar, Baumaschinen und Signalanlagen


1. a) Die Firma Meyer nachfolgend Vermieter genannt - verpflichtet sich, die auf dem Mietvertrag im einzelnen aufgeführtenGeräte dem Mieter mietweise zu überlassen

b) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietpreis vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Mietgerät ordnungsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit zurückzusenden oder vom Vermieter gegen Erstattung der dadurch anfallenden Kosten ab holen zu lassen.

2. a) Der jeweilige Mietpreis ist aus der jeweils gültigen Mietpreisliste zu ersehen und ist dem Mieter bekannt.

b) Die in der Mietpreisliste aufgeführten Preise sind generell Nettopreise und gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

c) Der Mietzins ist jeweils nach Ablauf eines Monats der Vertragsdauer fällig, bei kürzeren Mietzeiten nach Ablauf der Mietzeit.

d) Ist der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzins oder der Anlieferungs- und Einrichtungskosten länger als 1 0 Tage nach Mahnung im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der Vermieter ist dann berechtigt, die Mietsachen auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu der Mietsache zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung der Mietsache innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung erworben hat. oder hätte erwerben können. Der Vermieter hat wahlweise das Recht, den ihm entstandenen Schaden mit einer Pauschale von 40 % des vertraglich vereinbarten Mietzinses zu berechnen. Gegenüber diesem Anspruch bleibt dem Mieter der Nachweis offen, dass dem Vermieter keine oder eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

3. Der aus der Mietpreisliste ersichtliche Mietpreis versteht sich ohne Anlieferungs- und Einrichtungskosten. Erfolgt die Anlieferung der Mietsache, und deren Einrichtung durch den Vermieter, so wird entsprechend der Mietpreisliste jede Monteurstunde, sowie die An- und Abfahrt mit dem PKW bzw. LKW gesondert in Rechnung gestellt oder ein Pauschalbetrag vereinbart

4. a) Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten, oder dem Mieter anzuliefern. Das Gerät muss bei vedragsgemäßem Gebrauch und normaler Unterhaltung für die vereinbarte Mietzeit leistungsfähig sein. b) Äußere Mängel der Mietsache müssen spätestens am Tage der Inbetriebnahme nach der Abholung oder Anlieferung durch den Mieter gerügt werden.

c) Verborgene Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Inbetriebnahme der Mietsache eine Mängelanzeige dem Vermieter erstattet worden ist. Die Mängelanzeige muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Für Einhaltung der vorgesehenen Fristen ist der lag der Absendung der Mängelanzelge maßgebend. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige innerhalb der vorgesehenen Frist abgesandt hat.

d) Die Kosten der Behebung von Mängeln einer nicht in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand abgeholten/gelieferten Mietsache trägt der Vermieter. Entstehen dem Mieter aus einer nicht einwandfrei funktionierenden Mietsache Kosten, so trägt diese ausschließlich der Mieter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die von der Mietsache ausgehen. Insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestehen.

5. a) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor nicht zumutbarer Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und für die Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.

b) Der Mieter ist weiter verpflichtet, die notwendigen Instandsetzungsarbeiten für die Inbetriebnahme der Mietsachen während der Mietzeit sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen.

c) Wird dle Mietsache während der Mietzeit beschädigt, zerstört, entwendet oder geht aus einem anderen Grund zufällig unter. so trägt der Mieter dle dem Vermieter entstehenden Reparatur- bzw. Neuanschaffungskosten auch dann, wenn ihn hieran kein Verschulden trifft.

d) Das vom Mieter gemietete Material wird dem Vermieter zu Werbezwecken freigestellt

6. a) Der Mieter darf einem Dritten weder die Mietsache weltervermieten noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

b) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er dem Vermieter für den daraus entstehenden Schaden.

7. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber den fälligen Mietzinsforderungen ist ausgeschlossen.

8. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn:

a) der Mieter einem Dritten die Mietsache weitervermietet, Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumt. Der Vermieter behält dabei seinen vertraglichen Mietzinsanspruch.

b) durch einen Beauftragten oder Angestellten des Vermieters festgestellt wird, dass die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Tagen nicht nachgekommen ist.

9. a) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

b) Sollte irgendeine Bestimmung dieser "ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN" aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10. Als Erfüllungsort wird Ditfurt und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Quedlinburg vereinbart

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